Satzung und Datenschutzordnung


 

 

Satzung
Musikverein Seebach 1907 e.V.

 


Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.   Der Verein führt den Namen "Musikverein Seebach 1907 e. V." und hat seinen Sitz in Seebach (nachfolgend kurz "Verein" genannt).
2.   Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR220113 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele

 

1.   Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen
      Brauchtums.
2.   Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:

 a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.

 b) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
 c) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller, kirchlicher und
     weltlicher Art.
d) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs

3.   Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach
      demokratischen Grundsätzen geführt.
4.   Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Acher-Renchtal-Musikverband.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit


1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
      Abgabenverordnung.
2.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
      Mitteln des Vereins.
4.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
      begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1.   Dem Verein gehören an
         a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker),
         b) fördernde Mitglieder,
         c) Ehrenmitglieder.
2.   Aktive Musiker sind die Musiker, Jugendmusiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 10 dieser Satzung.
3.   Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
4.   Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und nach Beschluss
      der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:
         a) wer mindestens 40 Jahre als aktiver Musiker im Verein mitgewirkt hat,
         b) sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht hat.

 

§ 5 Aufnahme

 

1.   Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags. Der schriftliche Antrag von Personen unter 18 Jahren bedarf
      der Mitunterzeichnung durch die/den Erziehungsberechtigten.
2.   Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen
      Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungs-gebühren etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien).
3.   Gegen die Ablehnung eines Antrags, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch
      entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
         a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber
             schriftlich zu erklären.
             Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des
             Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins
             schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
         b) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende
             Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung.
2.   Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1.   Alle Mitglieder haben das Recht
         a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
             teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch
             zu nehmen;
         b) sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen;
         c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
2.   Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des
      Vereins durchzuführen.
3.   Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins
      zu beteiligen. Sie sind ferner verpflichtet, Vereinseigentum (z.B. Musikinstrumente, Uniform etc.) pfleglich zu behandeln.
4.   Aktive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände sind beitragsfrei.
      Alle fördernden Mitglieder entrichten den von der Mitgliederversammlung beschlossenen passiven Mitgliederbeitrag. Dieser ist im
      vierten Quartal des Geschäftsjahres fällig.

 

§ 8 Datenschutzregelung

 

1.   Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-
     Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogenen Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse
     der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
2.   Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden
      Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 14 DSGVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

3.   Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeiter oder sonst für den Verein
      Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
      verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
      genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4.   Weiter Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten
      Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.

 

§ 9 Organe


Organe des Vereins sind
- die Hauptversammlung und
- der Vorstand.


§ 10 Hauptversammlung


1.   Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2.   Einladungen zur Einberufung von Jahresmitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch
      öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde („Achertäler“).
3.   Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche
      Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn dies mindestens ein
      Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
4.   Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden gegenüber vor oder in der Hauptversammlung geltend zu machen.
5.   Die Hauptversammlung ist zuständig für die
         a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
         b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
         c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
         d) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch
             die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
         e) Entlastung des Vorstands,
         f) abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitglieder-ausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung,
         g) Erlass und Änderung einer Ehrenordnung,
         h) Anschluss oder Austritt zu Verbänden,
         i) Änderung der Satzung,
         j) Auflösung des Vereins.
6.   Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle aktiven Mitglieder des Vereins, aktive Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann
      nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme.
7.   Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
      Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8.   Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der
      anwesenden Mitglieder.
9.   Abstimmungen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der
      anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.
10. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 Gesamtvorstand


1.   Der Vorstand besteht aus
         a) dem 1. Vorsitzenden,
         b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender),
         c) dem Schriftführer,
         d) dem Kassierer,
         e) dem Notenwart,
         f) dem Jugendleiter oder einem Jugendleiterteam (bestehend aus 2 Personen),
         g) und bis zu 4 Beisitzern.
2.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
3.   Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die
      Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist.
4.   Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
5.   Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
6.   Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine
      Wiederwahl ist zulässig.
7.   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Hauptversammlung eine
      Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe
      des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.
      Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte
      Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von 14 Tagen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von
      Neuwahlen einzuberufen.
8.   Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung
      für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist
      beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Dirigent/musikalische Leiter kann mit beratender
      Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.

 

§ 12 Wahlen


1.   Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch.
2.   Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassierer werden in geheimer Wahl bestimmt. Alle weiteren Wahlen können offen durchgeführt
      werden, sofern nicht mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter geheime Wahl verlangt.
3.   Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
      Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden
      Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.

 

§ 13 Kassenprüfung


Die für ein Jahr gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung ordnungsgemäßen Kassenführung und Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.


§ 14 Satzungsänderungen


Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.

 

§ 15 Auflösung des Vereins


1.   Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
      Hauptversammlung aussprechen.
2.   Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung sein.
3.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Seebach/andere
      Person des öffentlichen Rechts/an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
      Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.


§ 16 In-Kraft-Treten


Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.01.2019 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

 

Seebach, 19.01.2019

 

gez. Stefan Maier
1. Vorsitzender


 

 

Datenschutzordnung des Musikverein

Seebach 1907 e.V.

 


als Anlage zur Satzung

 

 

Allgemeine Grundsätze

 

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den Richtlinien der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Konformität zum Datenschutz im Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein wird insbesondere durch ein Datenschutzmanagementsystem gewährleistet.


Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO). Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO).


Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage, Social Media Plattform des Vereins) wird bei Bedarf eine separate Einwilligung eingeholt.

 

Beitritt zum Verein

 

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:

  • Vor- und Zuname
  • Geschlecht
  • Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)
  • Kommunikationsdaten (Telefon, E-Mail)
  • Geburtsdatum,
  • Bankverbindung

Jedem Vereinsmitglied wird zudem eine vereinseigene Mitgliedsnummer zugeordnet.


Die personenbezogenen Daten werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert (Com-Music), welches durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist.


Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

Austritt aus dem Verein


Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereins- bzw. verbandsinternen Zwecken verwendet werden.


Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht

 

Übermittlung von Daten bei der Mitgliedermeldung

 

Als Mitglied des Acher-Renchtal-Musikverbandes e.V. ist der Verein verpflichtet, seine aktiven Mitglieder an den übergeordneten Kreisverband jeweils mit Stichtag 01.01. des Kalenderjahres zu melden. Die Datenweitergabe an den Bund Deutscher Blasmusikverbände e.V., einem Dachverband im Verhältnis zum Verein, stellt eine Datenübermittlung i.S.d. §3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG dar.


Übermittelt werden dabei personenbezogene Daten nach dem Meldestandard des Bund Deutscher Blasmusikverbände e.V.


Dies sind insbesondere bei aktiven Mitgliedern folgende Daten:

  • Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
  • Ehrungsdaten (bisher erhaltene Ehrungen des Verbandes)
  • Qualifikationen (z.B. D-Prüfungen)
  • Instrument
  • Datum Beitritt zur aktiven Mitgliedschaft
  • Mitwirkung in Orchestergruppierungen des Vereins

Bei aktiven Mitgliedern mit besonderen Aufgaben bzw. Funktionen laut Vereinssatzung (z.B. Vorstandsmitglieder) werden die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein übermittelt.


Fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder werden nur statistisch, also ohne namentliche Meldung übermittelt.


Der Verein erklärt ausdrücklich bei Abgabe einer Mitgliedermeldung an den übergeordneten Musikverband, dass die Daten ausschließlich für verbandsinterne Zwecke verwendet werden dürfen; eine Überlassung an Dritte ist untersagt bzw. bedarf der schriftlichen Einwilligung der Mitglieder des Vereins.


Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.

 

Sonstige Übermittlung von Daten an Dachverbände

 

Als Mitglied des Acher-Renchtal-Musikverbandes e.V. kann der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten bei folgenden Anlässen an den Musikverband übermitteln:

  • Beantragung von Ehrungen nach der Ehrungsordnung des Musikverbandes oder weiterer Dachorganisationen:
    Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, Ehrungshistorie
  • Anmeldung zu Lehrgängen des Musikverbandes oder weiterer Dachorganisationen:
    Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum
  • Anmeldung zu Fachtagungen und Veranstaltungen des Musikverbandes oder weiterer Dachorganisationen:
    Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum

Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.

 

Pressearbeit

 

Der Verein informiert die Tagespresse sowie die Zeitschrift „Blasmusik“ (Golden Wind Musikverlag GmbH) des Bundes deutscher Blasmusikverbände e.V. über Prüfungsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Acher-Renchtal-Musikverband e.V. von dem Widerspruch des Mitglieds.

 

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder


Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins und in den sozialen Medien bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett.


Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein nach Satzung eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Mitgliederdaten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

 

Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

 

Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden der Betroffenen zum Datenschutz steht der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Baden-Württemberg zur Verfügung.


Die Beschwerde kann online unter


https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/beschwerde-online-einreichen/

 

eingereicht werden.

 

 

 

Seebach, 19.01.2019

 

gez. Stefan Maier
1. Vorsitzender